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Unionsrecht wird uns vorenthalten!

Die "Aarhus Konvention" wurde von unseren Politikern ratifiziert jedoch trotz mehrmaliger Mahnung seitens der EU noch nicht ( seit ca 10Jahren) umgesetzt.

 
Die Aarhus-Konvention wurde  am 25. Juni 1998 in der dänischen Stadt Aarhus unterzeichnet und ist am 30. Oktober 2001 in Kraft getreten. Es ist ein Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE)
über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. 47 Staaten haben bisher die Konvention ratifiziert, auch Österreich .
 
Das Übereinkommen ist der erste völkerrechtliche Vertrag, der jeder
Person Rechte im Umweltschutz zuschreibt.
 
Die Aarhus-Konvention setzt sich inhaltlich aus drei "Säulen" zusammen:
 
dem möglichst freien Zugang zu Umweltinformationen (Art. 4), der
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren (Art. 6 - 8) und
dem Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Art. 9).
Zugang zu Informationen
Der Artikel 4 der Aarhus-Konvention bildet die rechtliche Grundlage
für das auf Antrag zur Verfügungstellen von Informationen durch die
zuständigen Behörden. Dies betrifft den Zustand von
Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land,
Landschaft und natürliche Lebensräume, die Artenvielfalt und ihre
Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen,
sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen.
 
Öffentlichkeitsbeteiligung
Einer Öffentlichkeitsbeteiligung bedarf nach der Aarhus-Konvention vor
allem die Zulassung bestimmter Vorhaben mit erheblichen
Umweltauswirkungen (insbesondere Industrieanlagen und
Infrastrukturmaßnahmen).
 
Zugang zu Gerichten bei Umweltbelangen Die Aarhus-Konvention, geregelt
im Artikel 9, schreibt jeder Person ein
Widerspruchs- und Klagerecht im Falle der Verweigerung des
Informationszugangs, im Hinblick auf Entscheidungen, die der
Öffentlichkeitsbeteiligung unterliegen, sowie allgemein bei Verstößen
gegen umweltrechtliche Vorschriften zu.
 
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