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Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich.

Welche Rechte der Bürger sind in der Aarhus Konvention festgeschrieben?

Diese Konvention  ist ein völkerrechtlicher Vertrag, den auch Österreich 2005 ratifiziert hat,
doch wird er nicht umgesetzt .

Brandneu - erstellt im September 2017

Ein "must to read" für alle Initiativen !
Zur ständigen Verfügbarkeit stellen wir das auch auf "User Service",

 

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Checkliste BÜRGERINITIATIVEN im UVP-Verfahren

Von der Tiroler Umweltanwaltschaft

I. Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

I. 1. Einleitung eines UVP-Verfahrens:

Gemäß § 5 Abs 1 UVP-G 2000 hat der Projektwerber/die Projektwerberin eines
Vorhabens, für das gemäß §§ 3 oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen ist, bei der Behörde (Landesregierung) einen Genehmigungsantrag
einzubringen, der ...................

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Aktion 21 Austria: 
Bundesländer: 

AUSKUNFT - BITTE WARTEN

Sie wollen eine Behörden-Auskunft?

Zunächst eine gute Nachricht: jede Person kann eine Auskunft begehren. Es gibt also keine Beschränkung nach Alter, Nationalität oder Wohnsitz. 

Man wird davon ausgehen dürfen, dass nur Personen, die ihrer Natur nach nicht in der Lage sind, sinnvolle Fragen zu stellen und mit gegebenen Antworten etwas anzufangen, vom Recht auf Auskunft ausgeschlossen sind. Das sind vor allem Kleinkinder und offensichtlich geistig Behinderte. Wohl aber sollten sie über gesetzliche Vertreter Auskunft begehren können.

Aktion 21 Austria: 

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