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Übersicht Fristen bei einem Bauverfahren (NÖ)

Von der Einreichung über Einwendungen, Beschwerden bis hin zur Baubeginnsanzeige

Einreichung durch Bauwerber des Projektes zur Vorbegutachtung – Baubehörde überprüft auf Rechtskonformität

Information der Parteien und Nachbarn durch Mitteilung der Baubehörde – diese können Einsicht in die Unterlagen nehmen und haben 2 Wochen Zeit, Einwendungen zu erheben.

Die Baubehörde I. Instanz überprüft die Einwendungen und stellt gegebenenfalls den Bescheid über die Baubewilligung aus

Nach Erhalt des Bescheides können Anrainer Berufung erheben – sie haben dafür 2 Wochen Zeit. Eine rechtzeitig eingebrachte Berufung hat aufschiebende Wirkung, d.h. die Baubewilligung (durch Bescheid I. Instanz) ist noch nicht gültig.

Die Berufung ist an die Baubehörde II. Instanz zu richten (Gemeindevorstand), muss aber bei der Behörde I. Instanz eingebracht werden. Diese leitet ohne Aufschub weiter an die II. Instanz, welche zur Erstellung ihres Bescheides wieder max. 6 Monate Zeit hat. (AVG §§ 63-67)

Wird im Bescheid die Entscheidung der Baubehörde I. Instanz bestätigt, ist ab diesem Zeitpunkt die Baubewilligung rechtsgültig. Genauer Zeitpunkt: letzter Zustellungstermin (von allen berufenden Parteien) des Bescheides (Hinterlegungszeitpunkt). Die Baubewilligung gilt nun 2 Jahre. In diesen 2 Jahren muss mit dem Bau begonnen werden oder um Fristverlängerung angesucht werden, an sonst verfällt die Baubewilligung. Eine Fristverlängerung (1 Jahr) muss nach fristgerechten Ansuchen des Bauwerbers von der Baubehörde erteilt werden, außer es haben sich wesentliche rechtliche Grundlagen geändert  (NöBO, ROG, …).

Nach Erhalt des Bescheides II. Instanz können Anrainer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erheben (muss bei Baubehörde eingereicht werden – diese leitet weiter) – sie haben dafür 4 Wochen Zeit.  Ab dem Einlangen der letzten Beschwerde zur Sache beim LVWG beginnt die „Zeit des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht“, die die 2-jährige Gültigkeitsfrist der Baubewilligung unterbricht (NöBO §24/8). Wird in der  Entscheidung des Richters wiederum der Bescheid der Baubehörde bestätigt, läuft die 2-jährige Frist der Gültigkeit der Baubewilligung wieder weiter. Abermals gilt als genauer Zeitpunkt das letzte Zustellungsdatum (Hinterlegung) des Entscheides des LVWG an alle Beschwerdeführer. Dieses Datum kann man am Landesverwaltungsgericht in Erfahrung bringen.

Wird vom Richter das Verfahren in eine frühere Instanz zurückgesetzt, beginnen Fristen wieder entsprechend neu zu laufen. Wird vom Richter keine ordentliche Revision zugestanden (also kein ordentliches Rechtsmittel), endet die Unterbrechung der 2-jährigen Frist, wie beschrieben. (Berechnung:  Gültigkeit Bescheid II. Instanz + Zeit der Verhandlung vor LVWG + 2 Jahre)

                           

Die gesetzlich vorgeschriebene Baubeginnsanzeige muss innerhalb der 2-jährigen Frist der Gültigkeit einer Baubewilligung vorgenommen werden. Die Baubeginnsanzeige verliert nach 4 Wochen (ab angegebenen Zeitpunkt) ihre Gültigkeit, wenn mit den tatsächlichen Ausführungen nicht begonnen wird. (NöBO §26/1)

Wie genau die einzelnen Fristen (nach Tagen, Wochen oder Jahren) errechnet werden, findet man im AVG (§§ 32/33). Über die Entscheidungspflicht der Behörde gibt im AVG §73 Auskunft.

 

Für die BI Lisi Perschl

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