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Novellierung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014

 

NÖ: am 22.Oktober 2020 wurde vom Landtag die Novellierung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 beschlossen.

 

Für die Anliegen unserer BI Wichtiges daraus:

  • Es muss nun jede Gemeinde sich bewusst damit auseinandersetzen, wo großvolumiger Wohnbau Platz finden kann. Ab einer Geschoßflächenzahl von „1“ muss im Flächenwidmungsplan eine spezielle Widmung ausgewiesen sein. Die Geschoßflächenzahl ergibt sich aus    

                               Summe aller zulässigen Geschoßflächen (durch)

                               Fläche des Bauplatzes

 

Benennung der neuen Widmungen: 

- Bauland Wohnen für nachhaltige Bebauung

- Bauland Kerngebiet für nachhaltige Bebauung

 

  • ebenfalls neue Widmungen:

 

Betriebsgebiet und Industriegebiet verkehrsbeschränkt -> Betriebs-/Industriegebiete, die mehr als hundert Fahrten pro Tag und Hektar erzeugen

 

Hat ein eingereichtes Projekt im Widmungsbereich „BW“ oder „Kerngebiet“ also eine Geschoßflächenzahl „1“ oder mehr, muss durch umfangreiche Erhebungen festgestellt werden, ob in diesem Gemeinde-/Stadtgebiet eine derartige nachträgliche/anlassbezogene Umwidmung zuträglich und mit den Inhalten des Örtlichen Entwicklungskonzeptes vereinbar ist. Bei Neuwidmungen muss die Eignung bereits im Vorfeld erhoben werden. Eine bewusste Entscheidung der Gemeindeverantwortlichen, wo großvolumiger Wohnbau stattfinden kann, soll so erreicht werden. Heranzuziehende Parameter bei der Entscheidung sind z.B. die zu erwartenden Verkehrsauswirkungen und die Auslastung der vorhandenen Infrastruktur, sowie auch die Sozialverträglichkeit des Projektes.

Laut Motivbericht zur Novellierung soll durch die Gesamtheit der vorgenommenen Änderungen auch die Ressource „Boden“ nachhaltiger vor planloser Verbauung geschützt werden – unter Berücksichtigung der bestehenden Bebauung. Hilfreich dabei sind auch Begrenzungen von Baulandwidmungen in genau definierten Schritten gebunden an die tatsächliche Nutzung dieser Areale als Bauplatz.

https://noe-landtag.gv.at/gegenstaende/XIX/XIX-1290

 

Ob der gewählte Grenzwert „Geschoßflächenzahl 1“ im ländlichen Raum ausreichend niedrig gewählt ist, um die Empfehlungen der diversen Leitplanungen und der Regionalen Raumordnungsprogramme für eine maßvolle Verdichtung im bebauten Gebiet einzuhalten?

Es ist zumindest ein Schritt in die richtige Richtung. Für viele betroffene Anrainer von überdimensionierten Wohnanlagen kommt dieser Schritt jedoch zu spät.

 

Für die BI

Lisi Perschl

 

 

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